Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

Alles, was der Gastronom in Bezug auf die Lebensmittelinformations- Verordnung (LMIV) und Getränke wissen sollte!

Am 13. Dezember 2014 entfaltet die am 25. Oktober 2011 beschlossene Lebensmittelinformations- Verordnung (LMIV) der Europäischen Union Geltung. Die LMIV wurde als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschlossen und löst zum 13. Dezember 2014 verbindlich in allen EU-Mitgliedsstaaten die nationalen Umsetzungsakte der Etikettierungsrichtlinie ab. Neu ist unter anderem die Allergenkennzeichnungspflicht.

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Hier finden Sie wichtige Dokumente zur LMIV zum Herunterladen:

Kennzeichnungspflichtige Hauptallergene:

  • Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Hierzu hat der Bundesrat am 28. November 2014 eine vorläufige Verordnung verabschiedet, mit der die Kennzeichnung allergener Stoffe bei unverpackt verkauften Lebensmitteln geregelt wird.

Ergänzend zur schriftlichen Dokumentation ist auch eine mündliche Auskunft möglich.

Folgende Möglichkeiten zur Kennzeichnung der Allergene in der Speisekarte:

  • Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Angabe der allergenen Zutaten
  • Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Fuß- und Endnoten, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird.
  • Separate Allergikerkarte. Gut sichtbarer Hinweis im Restaurant, dass eine separate Allergikerkarte vorhanden ist.
  • Vorhalten eines Aktenordners oder „Kladde“, in der die Verwendung aller allergener Zutaten in den Gerichten (bzw. Getränken) dokumentiert ist. Auf den Aktenordner/die Kladde ist wiederum durch einen gut sichtbaren Hinweis im Restaurant aufmerksam zu machen.
  • Mündliche Auskunft ergänzend zur Dokumentation

Unter folgenden Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit einer mündlichen Auskunft

  1. Auskunft durch Gastwirt oder durch hinreichend unterrichtetes Service- und Küchenpersonal
  2. Mündliche Informationen/Auskünfte müssen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung gestellt werden
  3. Für die Gäste eine auf deren Nachfrage leicht zugängliche schriftliche Dokumentation der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen
  4. Außerdem muss entweder bei den Speisen (z.B. Buffet) oder in einem Aushang (z.B. a-la-Carte-Essen) an einer gut sichtbaren Stelle in der Verkaufsstätte/Restaurant deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen mündlich auf Nachfrage und zugleich schriftlich (Dokumentation) zur Verfügung stehen.

Weitere Detail-Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der DEHOGA Baden-Württemberg. (https://www.dehogabw.de/informieren/branchenthemen/allergenkennzeichnung.html )

Getränke in Flaschen:

Die Flaschenetiketten weisen alle Pflichtinformationen, auch die Allergeninformationen auf. Auch wenn die Getränke vom Gastronom unverpackt angeboten werden, weil z.B. die Flaschen geöffnet serviert werden oder die Flaschen in Gläser umgefüllt werden, ist die Information beim verantwortlichen Gastronomen vorhanden. Dieser kann dann über die entsprechenden Allergene informieren.

Die Flaschenetiketten stellen auch die geforderte schriftliche Dokumentation der verwendeten Allergene und Verarbeitungshilfstoffe dar. Werden dem Gast die Getränke ohne die jeweilige Flasche (samt Etikett) serviert, so bedarf es eines Hinweises im Restaurant, dass die Flaschenetiketten (inkl. Allergeninformation) beim Servicepersonal nachgefragt werden können.

Fassbier:

Auf den Fässern sind stets die folgenden Angaben anzubringen:

• Bezeichnung des Lebensmittels;

• Mindesthaltbarkeitsdatum;

• Aufbewahrungsbedingungen;

• Name und Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, d. h. regelmäßig der Brauerei.

Die restlichen Pflichtinformationen nach LMIV dürfen entweder auf dem Etikett oder in den Handelspapieren/ Lieferschein angegeben werden. Wird die Angabe z. B. auf dem Etikett gemacht, muss diese vollständig der LMIV entsprechen. Gleiches gilt für die alternative Angabe auf den Handelspapieren/Lieferschein.

Varianten der Deklaration:

Volldeklaration: Alle Pflichtangaben der LMIV stehen auf dem Fass (z. B. als Etikett oder bedruckte Fasskappe). Das jeweilige Etikett bzw. die Fasskappe sollten bis zum Gesamtverbrauch des enthaltenen Biers aufbewahrt werden, da diese Information auch die Allergeninformation beinhaltet, auf die im Bedarfsfalle zurückgegriffen werden können soll.

Teildeklaration: Alle Pflichtinformationen nach LMIV (insbesondere Allergene), die nicht auf das Fass aufgebracht werden, stehen in den Handelspapieren/Lieferschein. Diese sollten zumindest bis zum Gesamtverbrauch des jeweiligen Bieres aufbewahrt werden.

Umsetzung durch die Brauereien:

Die Allergene bei Bier sind meist in den verwendeten Malzen (Gluten) enthalten. Um eine Kennzeichnung dieser Inhaltsstoffe vorzunehmen, werden von den Herstellern meist die Getreidesorten in den Angaben groß geschrieben, z.B. WEIZENmalz oder GERSTENmalz.

Wein und Spirituosen:

Wir können Ihnen mitteilen, dass Spirituosenunternehmen und Wein von der LMIV Verordnung befreit sind (siehe §41 der beigefügten Verordnung).

Die Artikelkennzeichnung in Bezug auf alle rechtlich geforderten Angaben bei Spirituosen sind:

  • Verkehrsbezeichnung
  • Nennfüllmenge
  • Alkoholgehalt in Volumenprozent
  • Los Kennzeichnung
  • Allergiestoffkennzeichnung
  • Besondere Lager und Verwendungsbedingungen
  • Name oder Firmenname des Importeurs mit Adresse
  • Ursprungsland , falls erforderlich
  • Gebrauchsanweisung, falls erforderlich.

Zu den Pflichtangaben bei Wein gehören:

  • Bezeichnung
  • Ursprungsland oder Herkunft
  • Region
  • Nettofüllmenge
  • Alkoholgehalt
  • Name und Adresse des Erzeugers/Abfüllers
  • Angabe der Allergene (Sulfit, Eiweiß, Milch, Gelatine)
  • Ökokontrollnummer

Alle Weine und Sekte aus unserem Sortiment enthalten Sulfite.

Vereinfacht gesagt geht es darum, alle relevanten Informationen, die normalerweise auf dem Rückenetikett zu finden sind und die ein Verbraucher beim vor Ort-Kauf in Augenschein nehmen kann, auch im Versandhandel vor dem Kauf zugänglich zu machen.

Änderungen, die in erster Linie den Fernabsatz betreffen. Danach müssen Anbieter, die Lebensmittel, Wein, Sekt und Spirituosen auch im Versand (z.B. Internetshop) anbieten, den Verbraucher noch vor Abschluss eines Kaufvertrages (also z.B. bevor ein Artikel in den Warenkorb gelegt wird) über bestimmte/obligatorische Pflichtangaben informieren.

Abverkauf von Getränkebeständen:

Getränke, die vor dem 13. Dezember 2014 abgefüllt wurden, dürfen abverkauft werden.

Die neue LMIV ist umfangreich und enthält noch weitere Änderungen, die unter anderem auch den Vor-Ort-Verkauf betreffen (z.B. Hinweise auf allen Kartons). Diese Mitteilung ist keine Rechtsbelehrung und wir bitten um Verständnis, dass wir keine Garantie für Richtigkeit/Vollständigkeit übernehmen können.

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